2. Zulassung zur Meisterprüfung (§ 49 Abs. 1 und 2 HWO) (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. (2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen. Als Unterlagen füge ich bei: 1. Kopie vom Personalausweis oder Geburtsurkunde (beglaubigt) 2. Kopie vom Prüfungszeugnis, Gesellenprüfungszeugnis bzw. Facharbeiterprüfungszeugnis (beglaubigt) 3. Falls abgelegt, Zeugnisse bzw. Bescheinigungen über abgelegte Prüfungen (z. B. Meister-, Diplom-, Techniker-, Ausbilder-Eignungsprüfung, Technischer Fachwirt, Kfz.-Servicetechniker oder sonstige Prüfungen), die gemäß § 46 Abs. 3 HwO zu einer Befreiung berechtigen können. 4. Arbeitsbescheinigungen über die zweijährige praktische Berufstätigkeit in dem oder einem diesen verwandten Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll sind nur dann einzureichen, wenn die Gesellenprüfung nicht in dem gleichen oder einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt wurde und es sich nicht um eine entsprechende Abschlussprüfung in einem ähnlichen anerkannten Ausbildungsberuf handelt (entfällt bei einer Zweitmeisterprüfung). Hinweise: - Sollten Sie bereits zu einer Fortbildungsprüfung (z. B. Technischer Fachwirt, Kraftfahrzeug-Servicetechniker, Ausbilder-Eignungsprüfung) bei der Handwerkskammer für Ostfriesland zugelassen sein, ist die Vorlage von Punkt 1., 2. und 3. nicht erforderlich. 3. Nachteilsausgleich Im Falle des Vorliegens einer Behinderung ist die Art der Behinderung mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen (Nachteilsausgleich).
5. Gebühren Die Prüfungsgebühren betragen zurzeit laut Gebührenordnung der Handwerkskammer für Ostfriesland für den Teil I – 390 Euro, Teil II – 360 Euro, Teil III – 250 Euro, Teil IV – 200 Euro. Im Zusammenhang mit der Prüfung in Teil I können Zusatzkosten (evtl. Material-, Sach- und Schaumeisterkosten) entstehen. Die Gebühren gelten auch bei der Wiederholung von Teilen einer Meisterprüfung. Die Prüfungsgebühren werden mit der Zustellung des entsprechenden Zulassungsbescheides fällig. 6. Gebühren bei Rücktritt Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 25 % einbehalten. Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so ist die Prüfungsgebühr voll zu entrichten. 7. Rücktritt, Nichtteilnahme (§ 7 Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfVO) (1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden. (3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Meisterprüfungsausschuss. Ich nehme davon Kenntnis, dass die Ablegung der Meisterprüfung auf eigene Rechnung und Gefahr des Prüflings erfolgt, so dass Ansprüche irgendwelcher Art aus Unfällen oder Sachbeschädigungen bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten in eigener oder fremder Werkstatt weder an die Handwerkskammer für Ostfriesland, den Prüfungsausschuss noch den Beauftragten für die Überwachung der Prüfungsarbeit gestellt werden können. 8. Richtigkeit und Vollständigkeit Die Richtigkeit vorstehender Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass unwahre Angaben zum Ausschluss von der Meisterprüfung bzw. zur Ungültigkeitserklärung der abgelegten Meisterprüfung führen können. Zur Durchführung der Meisterprüfung ist außerdem Ihre Einwilligungserklärung nötig. 9. Information zur Datenverarbeitung Die Handwerkskammer für Ostfriesland erhebt und verarbeitet Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten sowie zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die im öffentlichen Interesse oder in der Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Erfüllung unserer Pflichten und die Wahrnehmung unserer Aufgaben erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b), c) und e) DSGVO, sowie § 45 und § 91 Abs. 6 HwO. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausschließlich an den Prüfungsausschuss, zwecks Auswertung der Prüfungen und eventuell an eine andere Handwerkskammer z. B. aufgrund einer Freigabe. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Fristen der steuer- und handelsrechtlichen oder anderer einschlägiger Vorschriften. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Ausübung unserer Aufgaben, die im öffentlichen Interesse oder in der Ausübung öffentlicher Gewalt liegen, jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Sie können unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@hwk-aurich.de oder unter Datenschutzbeauftragter c/o Handwerkskammer für Ostfriesland, Straße des Handwerks 2, 26603 Aurich, erreichen. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu. Einwilligungserklärung Die mit meiner ausdrücklichen Einwilligung erhobenen und gespeicherten Daten werden ausschließlich zu den vorgenannten Zwecken genutzt. Eine Weitergabe meiner Daten an Dritte erfolgt nur, sofern die Handwerkskammer für Ostfriesland hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Mir ist bekannt, dass ich zur Abgabe der Einwilligungserklärung nicht verpflichtet bin und ich diese Einwilligungserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Der Widerruf bewirkt, dass meine aufgrund dieser Einwilligungserklärung erfassten Daten gelöscht und keine Anmeldung zur Meisterprüfung durchgeführt werden kann. Mit der Verwendung der oben angegebenen Daten durch die Handwerkskammer für Ostfriesland zum Zwecke der Anmeldung zur Meisterprüfung erkläre ich mich hiermit einverstanden.