Zulassung und Anmeldung zur Meisterprüfung

2. Zulassung zur Meisterprüfung (§ 49 Abs. 1 und 2 HWO)
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem
er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine
entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.
(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen
Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit
der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer
Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die
Berufstätigkeit anzurechnen.

Als Unterlagen füge ich bei:
1. Kopie vom Personalausweis oder Geburtsurkunde (beglaubigt)
2. Kopie vom Prüfungszeugnis, Gesellenprüfungszeugnis bzw. Facharbeiterprüfungszeugnis (beglaubigt)
3. Falls abgelegt, Zeugnisse bzw. Bescheinigungen über abgelegte Prüfungen (z. B. Meister-, Diplom-,
Techniker-, Ausbilder-Eignungsprüfung, Technischer Fachwirt, Kfz.-Servicetechniker oder sonstige
Prüfungen), die gemäß § 46 Abs. 3 HwO zu einer Befreiung berechtigen können.
4. Arbeitsbescheinigungen über die zweijährige praktische Berufstätigkeit in dem oder einem diesen
verwandten Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll sind nur dann einzureichen,
wenn die Gesellenprüfung nicht in dem gleichen oder einem damit verwandten zulassungspflichtigen
Handwerk abgelegt wurde und es sich nicht um eine entsprechende Abschlussprüfung in einem ähnlichen
anerkannten Ausbildungsberuf handelt (entfällt bei einer Zweitmeisterprüfung).
Hinweise:
- Sollten Sie bereits zu einer Fortbildungsprüfung (z. B. Technischer Fachwirt, Kraftfahrzeug-Servicetechniker,
Ausbilder-Eignungsprüfung) bei der Handwerkskammer für Ostfriesland zugelassen sein, ist die Vorlage von
Punkt 1., 2. und 3. nicht erforderlich.

3. Nachteilsausgleich
Im Falle des Vorliegens einer Behinderung ist die Art der Behinderung mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung
nachzuweisen (Nachteilsausgleich).

5. Gebühren
Die Prüfungsgebühren betragen zurzeit laut Gebührenordnung der Handwerkskammer für Ostfriesland für den
Teil I – 390 Euro, Teil II – 360 Euro, Teil III – 250 Euro, Teil IV – 200 Euro.
Im Zusammenhang mit der Prüfung in Teil I können Zusatzkosten (evtl. Material-, Sach- und
Schaumeisterkosten) entstehen.
Die Gebühren gelten auch bei der Wiederholung von Teilen einer Meisterprüfung. Die Prüfungsgebühren werden
mit der Zustellung des entsprechenden Zulassungsbescheides fällig.

6. Gebühren bei Rücktritt
Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so werden von der
Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 25 % einbehalten.
Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die
er zu vertreten hat, zurück, so ist die Prüfungsgebühr voll zu entrichten.
7. Rücktritt, Nichtteilnahme (§ 7 Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfVO)
(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden.
Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger
Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden.
(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen
Grundes entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
Ich nehme davon Kenntnis, dass die Ablegung der Meisterprüfung auf eigene Rechnung und Gefahr des
Prüflings erfolgt, so dass Ansprüche irgendwelcher Art aus Unfällen oder Sachbeschädigungen bei der
Anfertigung der Prüfungsarbeiten in eigener oder fremder Werkstatt weder an die Handwerkskammer für
Ostfriesland, den Prüfungsausschuss noch den Beauftragten für die Überwachung der Prüfungsarbeit gestellt
werden können.
8. Richtigkeit und Vollständigkeit
Die Richtigkeit vorstehender Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass unwahre Angaben zum Ausschluss
von der Meisterprüfung bzw. zur Ungültigkeitserklärung der abgelegten Meisterprüfung führen können.
Zur Durchführung der Meisterprüfung ist außerdem Ihre Einwilligungserklärung nötig.

9. Information zur Datenverarbeitung
Die Handwerkskammer für Ostfriesland erhebt und verarbeitet Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Pflichten sowie zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die im öffentlichen Interesse oder in der Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgen.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Erfüllung unserer Pflichten und die Wahrnehmung unserer
Aufgaben erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b), c) und e) DSGVO, sowie § 45 und § 91 Abs. 6 HwO.
Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausschließlich an den Prüfungsausschuss, zwecks Auswertung der
Prüfungen und eventuell an eine andere Handwerkskammer z. B. aufgrund einer Freigabe. Die Löschung der
gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder
wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich
ist. Die Löschung erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Fristen der steuer- und handelsrechtlichen oder anderer
einschlägiger Vorschriften.
Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Ausübung unserer Aufgaben, die im
öffentlichen Interesse oder in der Ausübung öffentlicher Gewalt liegen, jederzeit zu widersprechen. Zudem sind
Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der
Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Sie können
unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@hwk-aurich.de oder unter Datenschutzbeauftragter c/o
Handwerkskammer für Ostfriesland, Straße des Handwerks 2, 26603 Aurich, erreichen.
Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.
Einwilligungserklärung
Die mit meiner ausdrücklichen Einwilligung erhobenen und gespeicherten Daten werden ausschließlich zu den
vorgenannten Zwecken genutzt. Eine Weitergabe meiner Daten an Dritte erfolgt nur, sofern die
Handwerkskammer für Ostfriesland hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Mir ist bekannt, dass ich zur Abgabe der Einwilligungserklärung nicht verpflichtet bin und ich diese
Einwilligungserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Der Widerruf bewirkt, dass meine aufgrund dieser Einwilligungserklärung erfassten Daten gelöscht und keine
Anmeldung zur Meisterprüfung durchgeführt werden kann.
Mit der Verwendung der oben angegebenen Daten durch die Handwerkskammer für
Ostfriesland zum Zwecke der Anmeldung zur Meisterprüfung erkläre ich mich hiermit
einverstanden.