Ausbilden eigener Fachkräfte

Eigene Fachkräfte ausbilden

Nachwuchskräfte zu finden ist aufgrund des demografischen Wandels immer schwieriger. Bleiben Sie wettbewerbsfähig und investieren in die Ausbildung eigener Fachkräfte, um so die wirtschaftliche Zukunft des eigenen Unternehmens zu sichern. Steigern Sie Ihre Chancen mit unserer Unterstützung, der Handwerkskammer für Ostfriesland.

Sie möchten ausbilden?

Wir geben Hilfestellungen bei Erstausbildungen, informieren über sämtliche Aspekte der Berufsausbildung oder auch Umschulung und stehen bei Ausbildungsproblemen und Konfliktsituationen beratend zur Seite.

Wer darf ausbilden?
Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Wer das ist, stellt der Ausbildungsberater fest. Eine Ausbildungsstätte gilt in der Regel dann als geeignet, wenn sie die in der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln kann. Vorhandene Mängel können durch außerbetriebliche, überbetriebliche oder Verbundausbildung behoben werden.

Die Ausbildungsberater der Handwerkskammer für Ostfriesland stehen bei allen Fragen vor und während der Ausbildung gerne zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Mit der beschlossenen Ausbildungs- sowie Übernahmeprämie setzt die Bundesregierung gerade in der aktuellen Corona-Pandemie ein deutliches Zeichen der Wertschätzung für die duale Ausbildung.

Hier finden Sie eine Übersicht der am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenanhang mit der Antragstellung.

Nein, die Bescheinigungen der zuständigen Stellen sind im bereitgestellten Format zu nutzen, wie es die Förderrichtlinie gem. Ziffer 6.2 vorsieht. Hinzu kommt, dass für die Formulare spezielle Vorgaben (z. B. Größe des Matrixcodes i. V. m. Abstand zum Dokumentenrand, Verortung der Betriebe-Kundennummer) bestehen, um ein korrektes Routing innerhalb der elektronischen Akte der BA sicherzustellen.

Grundsätzlich sind Stempel und Unterschrift der Handwerkskammer entscheidend. Zur Vereinfachung des Prozesses hat die BA jedoch auf dem Formular die Empfehlung ergänzt, die Bescheinigung – soweit möglich – durch den Betrieb vorauszufüllen.

Nein, die Unterlagen können als Kopie oder Scan weitergeleitet oder eingereicht werden.

Nein, eine Bearbeitung erfolgt erst bei Eingang der vollständigen Unterlagen. Der Antrag ist nach Nummer 6.2 der Förderrichtlinie nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Solange diese Vorgaben nicht eingehalten sind oder Unterlagen fehlen, gilt der Antrag nicht als gestellt.

Es sind alle Neuverträge jeweils für den Zeitraum 24. Juni bis 23. Juni zu Grunde zu legen. Verträge, die in der Probezeit gekündigt wurden, werden nicht mitgezählt.

  • neu beginnende Ausbildungsverhältnisse zum ersten Ausbildungsjahr,
  • neu beginnende Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der sogenannten Nachvermittlung, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem regulären Ausbildungsbeginn starteten,
  • Ausbildungsverhältnisse, die im ersten Ausbildungsjahr rein schulischer Natur sind und bei denen zum 2. Ausbildungsjahr ein Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb abgeschlossen wird. In diesen Fällen zählen nur die zum 2. Ausbildungsjahr geschlossenen Verträge,
  • Ausbildungsverhältnisse, deren Ausbildungszeitraum aufgrund der Anrechnung eines höherwertigen Schulabschlusses, einer EQ oder ähnlichem verkürzt werden kann,
  • Ausbildungsverhältnisse, die im Rahmen einer gestuften Ausbildung auf einen bereits bestehenden Abschluss aufsetzen sowie
  • Ausbildungsverträge für eine zweite, neu beginnende Ausbildung.

Es sind alle Ausbildungsverträge in die Berechnung einzubeziehen, die nach dem
1. August geschlossen und nicht in der Probezeit gekündigt wurden. Wird ein Vertrag nach der Probezeit gekündigt und der Ausbildungsplatz wiederbesetzt, sind zwei Neuverträge zu berücksichtigen.

Nein, es werden nur Verträge berücksichtigt, die die Hürde der Probezeit genommen haben.

Es können nur neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Das bedeutet Ausbildungsverhältnisse, die im ersten Ausbildungsjahr starten.

Ausnahmen

  • Ausbildungsverhältnisse, die im ersten Ausbildungsjahr rein schulischer Natur sind und bei denen zum zweiten Ausbildungsjahr mit dem Betrieb abgeschlossen wird. In diesen Fällen zählen die zum zweiten Ausbildungsjahr geschlossenen Verträge: Diese Ausbildung kann unter Berücksichtigung aller weiteren Fördervoraussetzungen gefördert werden.
  • Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 24.06.2020 und 15.02.2021 begonnen haben, wenn die Auszubildende oder der Auszubildende im selben Zeitraum den Ausbildungsbetrieb wechseln.

Jede Handwerkskammer bescheinigt die in der eigenen Rolle eingetragenen Ausbildungsverträge. Der Betrieb muss von allen Handwerkskammern Bescheinigungen ausstellen lassen, bei denen er die Ausbildungsverträge eintragen lassen hat. Die Gesamtsumme der Ausbildungsverträge wird dann von der BA summiert.

Die Richtlinie nennt den Ausbildungsbetrieb, nicht das gesamte Unternehmen. Bei der Zahl der Verträge kann daher auf die Betriebsstätte abgestellt werden. Der Betrieb muss allerdings zu einem KMU gehören.

Ein zentraler Ausgangspunkt des Bundesprogramms ist, dass nur Ausbildungen gefördert werden, für die eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist wichtig, da über die Ausbildungsvergütung der Verwendungsnachweis geführt wird, der für solche Zuwendungen verlangt wird.

Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es nicht an, d. h., es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Insbesondere steht damit der Abschluss eines Ausbildungsvertrags vor dem 24. Juni 2020 einer Förderung nicht entgegen.

Die Berechnung erfolgt auf eine Kommastelle genau, d. h. beispielsweise für Durchschnittswerte in Höhe von
 

  • 0,0 bis 0,9 bei einem neuen Ausbildungsvertrag: 3.000 €-Prämie
  • 1,0 bei einem Ausbildungsvertrag: 2.000 €-Prämie
  • 1,1 bis 1,9 bei einem Ausbildungsvertrag: keine Prämie
  • 1,1 bis 1,9 bei zwei Ausbildungsverträgen: 1 x 2000 € und 1 x 3.000 € Prämie

Die Bestätigung muss sich auf einen Tag in dem ersten Monat beziehen, für den die Fortsetzung der Ausbildung trotz relevantem Arbeitsausfall angezeigt wird.

Ja. Grundsätzlich sollte der Antrag einen Monat rückwirkend – wie beim Kurzarbeitergeld – gestellt werden. Es sind aber drei Monate möglich.

Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) ergänzt die betriebliche Ausbildung in den Handwerksberufen durch praxisorientiertes Training in den Werkstätten des Berufsbildungszentrums der Handwerkskammer für Ostfriesland.

Die ÜLU gewährleistet trotz wachsender Spezialisierung der Betriebe und fortschreitenden technologischen Wandels für alle Lehrlinge des Handwerks

  • die Vermittlung einer breiten Grundausbildung
  • die Vervollständigung und Ergänzung der betrieblichen Ausbildung entsprechend der Ausbildungsordnung zum Ausgleich für Spezialisierung
  • die schnelle Berücksichtigung moderner Technologien und Verfahren

und ist deshalb unverzichtbarer Pflichtbestandteil der handwerklichen Ausbildung. Die Kosten werden von den Betrieben getragen und durch Zuschüsse des Landes, des Bundes und der Europäischen Union ermäßigt.

Traute Köster Sachbearbeiterin für Überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen Telefon 04941 1797-42 t.koester@hwk-aurich.de

Ausbildungsfinanzausgleich (AFA)

Die Handwerkskammer für Ostfriesland unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe bei der Durchführung der Berufsausbildung, indem sie in ihrem Berufsbildungszentrum die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) in verschiedenen Ausbildungsberufen als verlängerte Werkbank für ihre Mitgliedbetriebe durchführt. In einigen Berufen wurden die ostfriesischen Innungen mit der Durchführung der Lehrgänge betraut. 

Das Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer für Ostfriesland hat den Anspruch, modern und am Stand der Technik mit qualifizierten Mitarbeitern auszubilden. Eine solche qualitätssichernde Ausbildung verursacht Kosten.

Der Bund, das Land Niedersachsen und die Europäische Union unterstützen ausbildende Betriebe durch Zuschüsse zu den ÜLU-Kosten. Der verbleibende Restbetrag, wird als Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) von ausbildenden und nicht ausbildenden Betrieben sowie von Betrieben, die keine Ausbildungsbefugnis haben gleichermaßen erhoben.

Der Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) ist somit ein Solidarbeitrag, durch den die Berufsgruppen gemeinsam dazu beitragen, den gewerblichen Nachwuchs im Handwerk zu sichern.

Hilfestellung in der Ausbildung

Wenn ein Auszubildender beeinträchtigt oder sozial benachteiligt ist, können Jugendliche ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) in Anspruch nehmen. Diese Hilfestellung gibt es bei Nachholbedarf in Fachtheorie und -praxis, bei Sprachproblemen, Prüfungsangst und Problemen im sozialen oder betrieblichen Umfeld. Die Teilnahme an abH-Maßnahmen der Agentur für Arbeit ist für Betriebe und Auszubildende kostenlos.

Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQ)

Als betriebliches Langzeitpraktikum von sechs bis zwölf Monaten dient die Einstiegsqualifizierung (EQ) jungen Menschen unter 25 Jahren als Brücke in die Berufsausbildung. Die Agentur für Arbeit erstattet die Vergütung der Einstiegsqualifizierung von bis zu 231,00 Euro monatlich und einen Zuschuss zur Sozialversicherung in Form einer Pauschale von 116,00 Euro. Der Antrag auf eine Förderung ist vor Beginn der Vertragslaufzeit bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

Die Handwerkskammer für Ostfriesland berät zu allen Fragen im Zusammenhang mit EQ. Betriebe können der Handwerkskammer oder der Agentur für Arbeit freie Plätze melden.

Die Qualifizierungsbausteine für die EQ gelten zur Zeit für die folgenden Ausbildungsberufe:

Prüfungsberatung (außer Meister)

  • Gesellen- und Abschlussprüfungen für Lehrlinge von Nicht-Innungsmitgliedern in fast allen handwerklichen und einigen kaufmännischen Berufen
  • Umschulungsprüfung in handwerklichen Berufen
  • Werkausbildung für körperlich, geistig und seelisch Behinderte, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse unterhalb der Meisterebene

Mit einzelnen Staaten hat die Bundesrepublik Vereinbarungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen getroffen. Die Handwerkskammer kann aufgrund des § 92 Bundesvertriebenengesetzes ausländische Prüfungen als gleichwertig mit der Gesellen- oder Abschlussprüfung anerkennen.

Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse

Durch das ab dem 1. April 2012 in Kraft getretene "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" (kurz: Anerkennungsgesetz) erhalten alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Für die handwerklichen Berufe sind die Handwerkskammern zuständige Stellen für die Durchführung von Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und für die Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen.

Jörg Harms Ausbildungsberater Telefon 04941 1797-77 j.harms@hwk-aurich.de

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Teilzeitausbildung

Seit 2020 auch ohne besonderen Grund möglich.

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste bislang einen besonderen Grund wie Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen nachweisen. Das ist seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich. Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes steht die Teilzeitausbildung allen offen. Einzige Voraussetzung: Lehrling und Betrieb müssen sich einig sein. Beide Parteien können eine Verkürzung um bis zu 50 Prozent der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbaren. Dabei verlängert sich im Gegenzug die Ausbildungsdauer um die gekürzte Zeit. Die Ausbildungsvergütung vermindert sich entsprechend der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.

Wenn also zum Beispiel Lehrling und Betrieb eine Verkürzung von 40 auf 32 Stunden pro Woche, also 20 Prozent weniger, vereinbaren, dann verlängert sich die Ausbildungsdauer von 36 auf 43,2 Monate. Da angefangene Monate abgerundet werden, sind im Ausbildungsvertrag 43 Monate einzutragen. Die Ausbildungsvergütung wird entsprechend gekürzt, also ebenfalls um 20 Prozent.

Durch die Erweiterung der Möglichkeiten für eine Teilzeitausbildung haben sich Vorteile für beide Seiten ergeben. Denn wer bisher aufgrund seiner persönlichen Situation eine Vollzeitausbildung ausgeschlossen hat, erhält nun die Chance sich zu bewerben. Für Betriebe erweitert sich hingegen die Auswahl an Bewerbern. Informationen zur Teilzeitausbildung geben die Ausbildungsberater der Handwerkskammer und sind auch im Flyer „Berufsausbildung in Teilzeit“ des Zentralverbandes des deutschen Handwerks zu finden.

ZDH-Flyer „Berufsausbildung in Teilzeit“ (296,34 KB)

Jörg Harms Ausbildungsberater Telefon 04941 1797-77 j.harms@hwk-aurich.de

Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt integrieren

Der Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland hält an. Viele Inhaber von Handwerksbetrieben wollen den ankommenden Menschen eine berufliche Perspektive bieten. Doch bei der Vielzahl unterschiedlicher Regelungen ist es schwierig, den Durchblick zu bewahren. Unsere Tipps helfen Ihnen dabei.

Das sollten Sie bei der Einstellung beachten:

Suchen Sie Kontakte und Informationen bei Asylvereinen und dem Ehrenamt in Ihrem Ort. Die ehrenamtlichen Helfer haben direkten Kontakt zu den Menschen, haben deren Qualifikation oft bereits abgefragt und können sie auch persönlich einschätzen. Sie unterstützen den Einstellungsprozess und begleiten die geflüchteten Personen meist auch noch während der Beschäftigung.

Während des Asylverfahrens gilt grundsätzlich eine Aufenthaltsgestattung. Nach Abschluss des Asylverfahrens erhalten die Flüchtlinge entweder eine Aufenthaltserlaubnis (Asyl gewährt) oder eine Duldung (nach Ablehnung des Asylverfahrens ist eine Ausreise nicht möglich). Je nach Status müssen Arbeitserlaubnisse eingeholt und andere Anforderungen geklärt werden.

Bietet die Berufsschule eine vorbereitende Klasse für Flüchtlinge an? Unter welchen Gegebenheiten kann der Azubi den Berufsschulunterricht besuchen? Auch die Anfahrt zu den Schulen ist abzuklären, da geflüchtete Personen oft auf das Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind.

Ist eine geförderte Einstiegsqualifizierung (sechs bis zwölf Monate Praktikum) möglich? Hierbei kann die geflüchtete Person zunächst auf Basis eines Praktikums in den Betrieb hineinwachsen und gegebenenfalls Deutschkenntnisse ausbauen. Der Betrieb wird durch die Förderung zudem durch die Agentur für Arbeit finanziell entlastet.

Holen Sie sich bei der Ausländerbehörde die Erlaubnis für konkrete Praktika, Ausbildungen oder Anstellungen der Flüchtlinge ein. Denn unabhängig von einer allgemeinen Arbeitserlaubnis müssen auch die konkreten Beschäftigungsverhältnisse genehmigt werden.

Jörg Harms Ausbildungsberater Telefon 04941 1797-77 j.harms@hwk-aurich.de

Die Handwerkskammer für Ostfriesland beteiligt sich am Integrationsprojekt Handwerkliche Ausbildung für Flüchtlinge und Asylbewerber (IHAFA). Betriebe haben die Chance, Praktikumsplätze und bei Eignung Ausbildungsplätze zu melden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine kostenfreie Broschüre erstellt, die einen Überblick liefert, was Unternehmer bei der Anstellung von Flüchtlingen beachten müssen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat einen kostenfreien Flyer erstellt, der wichtige Fragen zur Ausbildung von Flüchtlingen beantwortet.

Die größte und bekannteste Jobbörse in Deutschland JOBBÖRSE.de bietet Arbeitgebern und Geflüchtete kostenlos ihre Dienste an:

  • Geflüchtete finden dort aktuelle Jobs für Geflüchtete und können zusätzlich ihr Bewerbungsprofil kostenlos eintragen.
    Die Stellenangebote werden passend zum Bewerberprofil selektiert und passende Jobs werden regelmäßig per Email an registrierte Bewerber geschickt.
  • Für Arbeitgeber gibt es einen Leitfaden mit wichtigen Fragen zum Thema „Ausbildung bzw. Beschäftigung von Flüchtlingen“, sodass interessierte Arbeitgeber alle wichtigen Aspekte bei der Beschäftigung berücksichtigen können.

Vertiefte Berufsorientierung für Flüchtlinge im Handwerk (BOF)

Viele Handwerksbetriebe suchen motivierte Auszubildende. Eine handwerkliche Ausbildung stellt eine hervorragende berufliche Perspektive dar. Um sich noch intensiver auf eine Ausbildung im Handwerk vorzubereiten, haben junge Flüchtlinge die Möglichkeit, 13 Wochen lang vertiefte Einblicke in bis zu drei Ausbildungsberufen zu erhalten.

Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, ihre Eignung und Neigung zu überprüfen. Während dieser Zeit werden sie berufsbezogen sprachlich weiter qualifiziert und von
einer sozialpädagogischen Fachkraft individuell begleitet. Die Berufsorientierung gliedert sich in Werkstatttage und ein anschließendes Betriebspraktikum.

Die Werkstatttage dauern neun Wochen und können in den folgenden Berufsfeldern absolviert werden:

  • Elektrotechnik
  • Sanitär-, Heizungs-, Klimatechnik (SHK)
  • Metalltechnik
  • Kfz-Technik
  • Holztechnik (Tischler)
  • Bautechnik (Maurer)

Auf der Grundlage ihrer Erfahrungen während der Werkstatttage entscheiden sich die Teilnehmenden für einen Ausbildungsberuf. Diesen lernen sie während einer vierwöchigen Betriebsphase in einem Handwerksunternehmen näher kennen.

Werkstatttage: Auf Anfrage
Betriebsphase: Auf Anfrage

Teilnehmen können junge Flüchtlinge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge
    oder Asylbewerber/innen bzw. Geduldete mit Arbeitsmarktzugang sein,
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • deutsche Sprachkenntnisse i.d.R. mindestens auf
    dem Niveau B1 (GER) nachweisen,
  • einen Integrationskurs oder entsprechende schulische Maßnahmen bzw. vergleichbare Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen haben.

Das BOF-Projekt wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert.