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Energiesicherungsverordnungen und Energiesparmaßnahmen

Aufgrund von Unsicherheiten einer drohenden Gasmangellage und explodierender Energiekosten hat die Bundesregierung zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt. Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) und dieMittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV).

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

Die Kurzfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gilt vom 01.09.2022 an für sechs Monate und beinhaltet folgende für das Handwerk besonders relevante Maßnahmen:

  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen. Hiervon sind nunmehr auch Einrichtungen ausgenommen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
    • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
    • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
    • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
    • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.
  • Die hier aufgeführten Regelungen zu Höchstwerten für die Lufttemperatur öffentlicher Nichtwohngebäude gelten gleichzeitig im Hinblick auf sonstige Arbeitsstätten als Mindesttemperaturwerte. Damit bekommen Arbeitgeber eine Möglichkeit, rechtssicher weniger heizen zu dürfen.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher, auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.
  • Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler „von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.“
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.
    • Ausnahme: Die Pflicht zur Abschaltung von Werbeanlagen gilt nicht, „wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.“

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV )

Die Mittelfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmenverordnung (EnSimiMaV) gilt vom 01.10.2022 an für 24 Monate und beinhaltet folgende für das Handwerk besonders relevante Maßnahmen:

  •  Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
    • Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten, und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Nichtwohngebäude, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden.
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Gasheizungen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt auf Basis der DIN EN 17463. Demnach sind Maßnahmen vor allem dann als wirtschaftlich zu betrachten, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.

Thomas Harms Beauftragter für Innovation und Technologie Telefon 04941 1797-61 t.harms@hwk-aurich.de