Wiedereinführung der Meisterpflicht

Wichtige Information zum Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HwO) und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Durch das Vierte Gesetze zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020 (BGBl. I Nr. 6, S. 142) wurde in zwölf bislang zulassungsfreien Handwerken die Meisterpflicht wieder eingeführt. Das Gesetz ist am 14.02.2020 in Kraft getreten. Betroffen sind die Handwerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.

Die Neuregelung gilt jedoch nur für diejenigen Betriebe, die ihre Tätigkeit erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung aufnehmen.

Betriebe, die vor dem 14.02.2020 (Stichtag) bei der Handwerkskammer für Ostfriesland mit einem der zwölf genannten Handwerke eingetragen waren, können die Bestandsschutzregelung des § 126 Abs. 1 HwO für sich in Anspruch nehmen. Für die Umtragung dieser Betriebe in die Handwerksrolle (Verzeichnis der Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, § 6 Abs. 1 HwO) ist der Nachweis des Meisters oder einer vergleichbaren Qualifikation nicht erforderlich.

Umtragung von Amts wegen

Von den betroffenen Unternehmen ist grundsätzlich nichts weiter zu veranlassen. Da Sie mit Ihrem Betrieb unter die Bestandsschutzregelung fallen, hat die Handwerkskammer für Ostfriesland aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 126 Abs. 1 HwO von Amts wegen eine Umtragung in die Handwerksrolle vorgenommen.  Hierzu geben wir noch die folgenden Hinweise:

  •  War Ihr Betrieb bis zum Stichtag mit einem der zwölf jetzt wieder meisterpflichtigen Handwerke eingetragen, erfolgte die Umtragung in die Handwerksrolle mit dem neuen zulassungspflichtigen Handwerk.
     
  • Bestand vor dem Stichtag eine Eintragung sowohl mit einem zulassungspflichtigen als auch einem der zwölf genannten zulassungsfreien Handwerke, bleibt der Betrieb mit dem bisherigen zulassungspflichtigen Handwerk als Schwerpunkt in die Handwerksrolle eingetragen. Sie können eine Änderung beantragen, wenn ein hiervon abweichender Schwerpunkt nachgewiesen wird.
     
  •  Bestand zum Stichtag eine Eintragung mit mehreren der zwölf bislang zulassungsfreien Handwerke, wurde der Betrieb mit demjenigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen, das auch bislang Schwerpunkt war. Sie können eine Änderung beantragen, wenn ein hiervon abweichender Schwerpunkt nachgewiesen wird.
     
  •  Bestand zum Stichtag eine Eintragung mit mehreren zulassungsfreien Handwerken (sowohl solche, die jetzt wieder zulassungspflichtig sind als auch solche, die nach wie vor zulassungsfrei sind), wurde der Betrieb mit demjenigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen, das auch bislang Schwerpunkt war. Sie können eine Änderung beantragen, wenn ein hiervon abweichender Schwerpunkt nachgewiesen wird.

Die Handwerkskammer für Ostfriesland wird dem Betrieb eine aktualisierte Handwerkskarte ausstellen, sobald die alte Handwerkskarte zurückgegeben wurde.

 

Kosten

Dem Betrieb entstehen wegen der Umtragung keine Kosten. Es können jedoch Gebühren anfallen, wenn Sie aufgrund geänderter betrieblicher Schwerpunkte eine Änderung der Handwerksrolleneintragung beantragen.

 

Bestandsschutzregelung

Die schon erwähnte Bestandsschutzregelung des § 126 Abs. 1 HwO gilt grundsätzlich für alle Betriebe, die bereits vor dem Stichtag bei der Handwerkskammer für Ostfriesland mit einem der zwölf zulassungsfreien Handwerke eingetragen waren. Dieser Bestandsschutz gilt jedoch nicht unbegrenzt. Für Einzelunternehmen gilt, dass er bei einem Eigentümerwechsel entfällt. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften hat das Ausscheiden von Gesellschaftern zunächst keinen Einfluss auf den Bestandsschutz.

Wird der Betrieb jedoch um einen weiteren Eigentümer oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen der Anforderung für die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der Handwerkskammer nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis innerhalb der Frist nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebes in der Handwerksrolle zu löschen (§ 126 Abs. 4 HwO).

Wir raten den Betrieben daher, vor Änderungen in der Eigentümer- oder Gesellschafterstruktur des Unternehmens Kontakt zu uns aufzunehmen. 

Betriebe, die vor dem Stichtag einen handwerklichen Nebenbetrieb eines jetzt wieder zulassungspflichtigen Handwerks innehatten, können gemäß § 126 Abs. 2 HwO auf Antrag auch ohne Meisterprüfung des Betriebsleiters in die Handwerksrolle eingetragen werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 14.02.2020 bei der Handwerkskammer unter Beifügen oder Vorlegen geeigneter Nachweise für das Innehaben eines handwerklichen Nebenbetriebs zu stellen. 

 

Handwerkerpflichtversicherung

Nach § 229 SGB VI sollen diejenigen Gewerbetreibenden, die am Tag vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig waren, in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig bleiben, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung versicherungspflichtig würden. Dies bedeutet, dass eine Handwerkerpflicht-versicherung für diese Gewerbetreibenden nicht besteht. Die Handwerkskammer für Ostfriesland hat deshalb im Rahmen der Umtragung von Amts wegen keine Daten an die Rentenversicherung übermittelt. Bereits bestehende Versicherungspflichten bleiben davon jedoch unberührt.

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