© vege - adobe stock

Teilrückerstattung von Mautgebühren 2020/2021

Handwerksbetriebe, die vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Fernstraßenmaut entrichtet haben, können die Erstattung von zu viel gezahlten Gebühren verlangen.

Handwerksbetriebe, die vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Fernstraßenmaut entrichtet haben (und noch entrichten werden), können die Erstattung von zu viel gezahlten Gebühren verlangen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. Oktober 2020 die Anlastung von Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der Wegekosten beanstandet.

Deshalb hat die Bundesrepublik Deutschland die Wegekostenrechnung aktualisiert. Die Gesetzesänderung, mit der die Mauttarife auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten auch rückwirkend für den genannten Zeitraum angepasst werden, tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Zusammenfassung Mautrückerstattung (106,95 KB)