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Sonderbeitrag

Die Handwerkskammer für Ostfriesland unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe bei der Durchführung der Berufsausbildung, indem sie in ihrem Berufsbildungszentrum die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) in verschiedenen Ausbildungsberufen als verlängerte Werkbank für ihre Mitgliedbetriebe durchführt. In einigen Berufen wurden die ostfriesischen Innungen mit der Durchführung der Lehrgänge betraut. 

Das Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer für Ostfriesland hat den Anspruch, modern und am Stand der Technik mit qualifizierten Mitarbeitern auszubilden. Eine solche qualitätssichernde Ausbildung verursacht Kosten.

Der Bund, das Land Niedersachsen und die Europäische Union unterstützen ausbildende Betriebe durch Zuschüsse zu den ÜLU-Kosten. Der verbleibende Restbetrag, wird als Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) von ausbildenden und nicht ausbildenden Betrieben sowie von Betrieben, die keine Ausbildungsbefugnis haben gleichermaßen erhoben.

Der Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) ist somit ein Solidarbeitrag, durch den die Berufsgruppen gemeinsam dazu beitragen, den gewerblichen Nachwuchs im Handwerk zu sichern.

Informationen für unsere Mitglieder zum Sonderbeitrag

Die Handwerkskammer für Ostfriesland unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe bei der Durchführung der Berufsausbildung, indem sie in ihrem Berufsbildungszentrum die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) in verschiedenen Ausbildungsberufen als verlängerte Werkbank für ihre Mitgliedbetriebe durchführt. In einigen Berufen wurden die ostfriesischen Innungen mit der Durchführung der Lehrgänge betraut.

Das Berufsbildungszentrum  der Handwerkskammer für Ostfriesland hat den Anspruch, modern und am Stand der Technik mit qualifizierten Mitarbeitern auszubilden. Eine solche qualitätssichernde Ausbildung verursacht Kosten.

Der Bund, das Land Niedersachsen und die Europäische Union unterstützen ausbildende Betriebe durch Zuschüsse zu den ÜLU-Kosten. Der verbleibende Restbetrag, wird als Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) von ausbildenden und nicht ausbildenden Betrieben sowie von Betrieben, die keine Ausbildungsbefugnis haben gleichermaßen erhoben.

Der Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) ist somit ein Solidarbeitrag, durch den die Berufsgruppen gemeinsam dazu beitragen, den gewerblichen Nachwuchs im Handwerk zu sichern.

Die Beitragsklassen ergeben sich aus der Zuordnung zum Grundbeitrag des Handwerkskammerbeitrages, der sich auf den Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von vor drei Jahren bezieht. Mit dem Rückgriff auf den Kammerbeitrag ist sichergestellt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betriebe berücksichtigt wird. Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person (GmbH, AG, o. ä.) oder Personengesellschaften, bei denen eine juristische Person Vollhafter ist, werden auf der Grundlage der Beitragsklasse 4 veranlagt.

Die Durchführung der Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung verursacht Kosten, die für jede einzelne Berufsgruppe jährlich exakt ermittelt und von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

Nach Abzug sämtlicher Zuschüsse und nach Abzug der Einnahmen durch die Teilnahme von nichtzuschussfähigen Auszubildenden von Betrieben/Einrichtungen bleibt ein Restbetrag.

Die Einnahmen aus dem Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) werden für die Deckung dieses Restbetrages verwendet.

  • Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
  • Bäcker/in und Konditoren/in (inkl. Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk)
  • Elektroniker/in für Energie- und Gebäudetechnik (und andere Fachrichtungen)
  • Feinwerkmechaniker/in und Metallbauer/in (mit Fachrichtungen)
  • Friseur/in
  • Kraftfahrzeugmechatroniker/in (mit ggf. Fachrichtungen)
  • Maler/in und Lackierer/in oder Fahrzeuglackierer/in
  • Maurer/in und Betonbauer/in
  • Tischler/in

Veranlagt werden ausbildende und nicht ausbildende Betriebe sowie Betriebe, die keine Ausbildungsbefugnis haben, gleichermaßen.

Nicht veranlagt werden Betriebe, die die Kriterien für klein- und mittelständische Unternehmen (KMU = bis 249 Mitarbeiter, bis 50 Millionen Euro Umsatz pro Jahr und bis 43 Millionen Euro Bilanzsumme pro Jahr) nicht erfüllen. Die Nicht-KMU-Betriebe erhalten einen Gebührenbescheid, der die tatsächlichen Kosten des Lehrgangs, abzüglich der Zuschüsse des Bundes, ausweist.

Ebenfalls nicht veranlagt werden Betriebe mit mehr als fünf Auszubildenden. Ausschlaggebend hierfür ist die Zahl der im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) der Handwerkskammer für Ostfriesland zum 1. März eingetragenen Ausbildungsverhältnisse. Für die Teilnahme ihrer Auszubildenden an den überbetrieblichen Lehrgängen erhalten diese Betriebe Gebührenbescheide, die die tatsächlichen Kosten, abzüglich der Zuschüsse aus Bundes-, Landes- und ESF-Mitteln, ausweisen.

Der Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) wird 1 x jährlich (Ende März / Anfang April) erhoben. Betriebe, die ausbilden, erhalten für die Teilnahme ihrer Auszubildenden an der ÜLU keinen gesonderten Gebührenbescheid, sondern lediglich eine Zuschussinformation. Alle verbleibenden Lehrgangskosten sind durch den AFA abgegolten.

Der Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich ist ein Solidarbeitrag, durch den die Berufsgruppen gemeinsam dazu beitragen, den gewerblichen Nachwuchs im Handwerk zu sichern. Durch dieses Solidaritätsprinzip werden die ausbildenden Betriebe finanziell entlastet.

Die dazugehörigen Beitragsmaßstäbe (Beitragspflicht und Höhe der Beiträge) werden von der Vollversammlung der Handwerkskammer und der obersten Landesbehörde festgesetzt.

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Darüber hinaus ergeht der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt der Änderungsbefugnis, soweit sich die Bemessungsgrundlage nachträglich ändert.


Sollten Rückfragen zum Beitragsbescheid bestehen bzw. dem Bescheid offensichtliche Unrichtigkeiten zu Grunde liegen, wenden Sie sich bitte innerhalb der Klagefrist an die Handwerkskammer. Gegebenenfalls kann durch die Sachverhaltsaufklärung ein geänderter Beitragsbescheid erlassen werden, so dass die Notwendigkeit einer Klage - die mit Kosten verbunden ist - vermieden werden kann. Die Frist zur Klageerhebung wird durch die formlose Sachverhaltsaufklärung allerdings nicht beeinflusst.

Ja, das ist möglich, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Betriebsinhaber verbunden wäre. Im Einzelfall lässt sich dies mit den Ansprechpartnern in der Handwerkskammer klären.

Ja, eine Nachveranlagung kann durch neue oder geänderte Steuerdaten ausgelöst werden.

Die Wirtschaftssatzung und Beitragsordnung finden Sie unter folgendem Link: