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Kassenführung: Auslaufen der Übergangsregelung zur elektronischen Meldeverpflichtung
Für sog. bargeldintensive Betriebe im Handwerk ist die ordnungsmäßige Kassenführung von großer Bedeutung. Die Einhaltung der Vielzahl von Anforderungen stellt dabei eine stetig wachsende Herausforderung für die Betriebe dar.
Im Rahmen des sog. Kassengesetzes wurde auch die Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung i. V. m. § 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung (im Weiteren „Kassen“) zum 1. Januar 2020 eingeführt. Das elektronische Meldeverfahren für „Kassen“ steht seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.
Für Handwerksbetriebe heißt das:
- Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften „Kassen“ ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte „Kassen“ sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für die Mitteilung eine Ausfüllanleitung erstellt. Außerdem befindet sich auf der Homepage des BMF ein umfangreicher FAQ-Katalog Kassen.
Der Gesetzestext des § 146a Abs. 4 AO lässt auf den ersten Blick nicht erahnen, wie anspruchsvoll die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung für die Praxis ist. Die von der Finanzverwaltung veröffentlichten Hilfen beantworten nur einen Teil der Fragen, die sich in der Praxis stellen.